Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC)
Erstattet auch Ihre Krankenkasse?
NICHT VERSCHREIBUNGSPFLICHTIGE ARZNEIMITTEL (OTC)
Rund 7 Milliarden Euro geben die Deutschen pro Jahr für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel aus. Diese Arzneimittel werden OTC-Produkte (engl. over the counter) genannt.Was viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen jedoch nicht wissen: die gesetzlichen Krankenkassen dürfen seit dem 01.01.2012 die Kosten für OTC-Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistung erstatten.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen somit auch die Kosten für z.B. Nasenspray, Halstabletten, Globuli und weitere nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, aber apothekenpflichtige - sogenannte OTC-Produkte - übernehmen. Bekannte OTC-Produkte sind z.B. ASS, Engystol, Faktu lind, GranuFink, Gripp-Heel, Neurexan, Riopan, Traumeel, Vertigoheel, Wick MediNait, Zovirax.
Unsere Abfragen bei den gesetzlichen Krankenkassen zeigen, dass nur bestimmte Arzneimittelgruppen erstattet werden. So wird z.B. das Erkältungsmittel Wick MediNait von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Die Kosten für das Mittel Gripp-Heel aus der Gruppe der homöopathischen Arzneimittel (alternativmedizinische Behandlungsmethode) werden hingegen i.d.R. erstattet.
In diesem Flyer haben wir Ihnen wichtige Hinweise und Tipps zusammengestellt, damit Sie einen Überblick bekommen, ob Sie evt. von einer Erstattung Ihrer gesetzlichen Krankenkassen profitieren können. Ob Ihre Krankenkasse zu denen gehört, die die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel übernimmt, erfahren Sie auf der Internetseite:
www.krankenkassen-experten.de
GUT ZU WISSEN – GELD SPAREN
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Fast alle Kassen haben eine jährliche Höchstgrenze für eine Erstattung.
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Es werden von den Krankenkassen in der Regel nur bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattet.
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Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr werden die Kosten von den Kassen grundsätzlich erstattet.
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In der Regel erstatten die Krankenkassen auch bestimmte OTCArzneimittel für Jugendliche von 13. bis zum 18. Lebensjahr.
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Der Versicherte benötigt ein grünes Rezept oder eine Privatverordnung eines Arztes.
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Der Versicherte muss vor dem Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke zu einem Arzt gehen. Die Verordnung eines Heilpraktikers wird selten von den Krankenkassen akzeptiert.
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Um die Kosten für das nicht verschreibungspflichtige Medikament zu erhalten, muss das grüne Rezept oder die Privatverordnung mit der Rechnung aus der Apotheke bei der Krankenkassen eingereicht werden.
- Es werden nur die Kosten von Arzneimitteln erstattet, die von den Versicherten in einer Apotheke erworben werden. Dazu gehören auch nach deutschem Recht zugelassene Apotheken im Versandhandel.
WAS IST EIN “GRÜNES REZEPT”?
Der Arzt nutzt das grüne Rezept für Medikamente, die auch rezeptfrei in der Apotheke erhältlich sind. Er gibt damit eine Empfehlung für das Medikament. Die Kosten müssen die Patienten übernehmen; sie werden jedoch oftmals von den Krankenkassen zurück erstattet.
BITTE BEACHTEN!
Für die Kostenerstattung benötigen Sie ein grünes Rezept oder eine Privatverordnung von Ihrem Arzt. Zusätzlich noch die Apothekenrechnung für das Medikament, ausgestellt auf Ihren Namen. Beides müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
ERSTATTET AUCH IHRE KRANKENKASSE DIE KOSTEN?
Eine gesetzliche Krankenkassen kann als freiwillige Satzungsleistung die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel erstatten. Ob auch Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt und in welcher Höhe finden Sie unter:
www.krankenkassen-experten.de
BITTE BEACHTEN
In der Regel werden nur Arzneimittel aus den Bereichen:Homöopathie (alternativmedizinische Behandlungsmethode),
Phytotherapie (Pflanzenheilkunde)
und Anthroposophie (spirituelle Weltanschauung)
erstattet!
BESSER MIT DEM ARZT SPRECHEN
Mit zunehmendem Alter treten oftmals Grunderkrankungen auf. Dann ist es besser, die Einnahme von Medikamenten mit dem Hausarzt abzustimmen, auch wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind. So können Sie Unverträglichkeiten so gering wie möglich halten.
TIPP! Reisemedizin, Kuren
Unter www.krankenkassen-experten.de erhalten Sie auch Informationen, ob Ihre gesetzliche Krankenkasse als Satzungsleistung Reisemedizinische Impfungen, die Malariaprophylaxe, ambulante Kuren und Präventionskurse erstattet.